Awo tarifvertrag sachsen entgelttabelle
Dass Leiharbeit nun tarifvertraglich geregelt ist, ist nicht nur für den traditionellen Zeitarbeitssektor relevant, sondern auch für Leiharbeitnehmer in den „Personal-Service-Agenturen”, die auf der Grundlage öffentlicher Ausschreibungen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) eingerichtet werden sollen, um Arbeitslose vorübergehend einzustellen und kurzfristig einzustellen (DE02222203N). Eine Voraussetzung für eine Zeitarbeitsfirma, einen Vertrag über die Leitung eines PSA zu erhalten, ist die Einhaltung eines Tarifvertrags. Die DGB-iGZ-Vereinbarungen sehen vor, dass Arbeitnehmer nach 12 Monaten Beschäftigung bei der Zeitarbeitsfirma das Recht haben, von der „Grundstufe” (Hauptstufe) zum „Hauptsystem” (Hauptstufe) überzugehen. Die Vergütung in diesem letztgenannten System ist in allen Maßstäben um 3 % höher als im Basissystem. Am 27. Mai 2003 unterzeichneten Vertreter aller dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) angeschlossenen Gewerkschaften ein Paket von bundesweiten branchenübergreifenden Tarifverträgen für Leiharbeitnehmer mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (BZA), zu dem einige der großen Unternehmen der Branche gehören. Das Paket besteht aus einem allgemeinen Rahmentarifvertrag über die Beschäftigungsbedingungen (Manteltarifvertrag) – dessen endgültige Fassung am 11. Juni 2003 unterzeichnet wurde – einem Rahmentarifvertrag über Lohnbesoldungsgruppen (Entgeltrahmentarifvertrag) und einem Tarifvertrag über die Bezahlung (Entgelttarifvertrag). Zwei Tage später, am 29. Mai 2003, einigten sich die DGB-Mitgliedsverbände und ein zweiter Arbeitgeberverband, die Interessengemeinschaft Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), die eine Reihe kleiner und mittlerer Zeitarbeitsfirmen vertreten, auf ein ähnliches Paket von Tarifverträgen.
Dennoch hatten die vom CGB unterzeichneten Tarifverträge über Leiharbeit einen starken Einfluss auf die weiteren Verhandlungen zwischen DGB und Arbeitgebern in der Branche. BZA forderte nun, dass die „Eckpunkte” für Bezahlung und Konditionen unter Berücksichtigung der von den CGB-Mitgliedsverbänden vereinbarten niedrigeren Lohnstandards und Konditionen neu verhandelt werden müssten. Die iGZ, die den Verhandlungstisch verlassen hatte, weil sie mit der Vereinbarung zwischen BZA und DGB nicht einverstanden war und auch weil sie die Zusatzzulage ablehnte (siehe oben), erhielt in ihrem Widerstand gegen jede Umsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts in Tarifverträgen Ermutigung. Beide DGB-Tarifverträge sehen eine 35-Stunden-Woche vor, was zu einer Regelarbeitszeit von 151,67 Stunden im Monat führt. Die tatsächliche Arbeitszeit der Mitarbeiter wird entsprechend der tatsächlichen Wochenarbeitszeit im Anwenderunternehmen geregelt. Unterschiede zwischen der Standardarbeitszeit und den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden werden in Form von Zeitgutschriften in einem individuellen Arbeitszeitkonto (Arbeitszeitkonto) eingespart.
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